SN13 bdo SN Entwurf 7. VO zur Änderung FeV

Entwurf der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Berlin, 09.03.2012

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. (bdo) ist der Spitzenverband der privaten Omnibusbranche in der Bundesrepublik Deutschland. Er vertritt auf Bundesebene und im internationalen Bereich die gewerbepolitischen und fachlichen Interessen von rund 3.000 Busunternehmern, die sich im Öffentlichen Personennahverkehr, in der Bustouristik und im Busfernlinienverkehr engagieren und unter dem Dach des bdo zusammengeschlossen haben.

Zu dem Entwurf der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nehmen wir wie folgt Stellung:

Laut Begründung des vorgelegten Entwurfs besteht im Nachgang zu der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften weiterer Änderungsbedarf. Wir möchten in diesem Zusammenhang auf eine Regelung in der Fahrerlaubnis-Verordnung hinweisen, die unsere Branche zukünftig vor akute Probleme stellen wird.

§ 6 Absatz 1 der derzeit gültigen Fahrerlaubnis-Verordnung dient der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen. Danach wird die Klasse B wie folgt definiert: „Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt).“

Mit Geltung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ab dem 19.01.2013 wird die Fahrerlaubnis-Verordnung folgenden Wortlaut haben: „Klasse B: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).“

Diese Klasseneinteilung führt in der Praxis zu gravierenden Einschränkungen und Behinderungen der wirtschaftlichen Tätigkeit von Busunternehmen.

Insbesondere im freigestellten Schülerverkehr wurden in der Vergangenheit Fahrzeuge mit einer Sitzplatzanzahl von bis zu 22 Personen eingesetzt. Die Fahrer mussten für den Einsatz in diesen Fahrzeugen lediglich im Besitz der “alten” Fahrerlaubnisklasse 3 sein. Mit dieser konnten Kraftfahrzeuge bis 7,5 Tonnen ohne Beschränkung der Anzahl der Sitzplätze gefahren werden. Gerade Studenten, Rentner, Hausfrauen konnten auf diesem Wege problemlos morgens und mittags Touren mit einem mehr oder minder Pkw-ähnlichen Fahrzeug fahren.

Die heutige Fahrerlaubnisklasse B schränkt diese Möglichkeit drastisch ein, da nur noch Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen gefahren werden dürfen. Um Kleinbusse mit einem größeren Sitzplatzangebot fahren zu können, wird demnach also zumindest eine Fahrerlaubnisklasse D1 benötigt. Der Erwerb dieser Fahrerlaubnisklasse ist jedoch mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden.

Bei einem zu erwartenden zunehmendem Fahrermangel wird es immer wichtiger werden, mehr Flexibilität beim Einsatz des Fahrpersonals zu erhalten. Die dargestellte Veränderung im Bereich der Fahrerlaubnisklassen führt hingegen zu einer Verschärfung der Situation. Bedeutet es doch, dass gerade Rentner und Hausfrauen - wenn überhaupt - nur noch mit einem immens hohen finanziellen Aufwand Spitzen gerade im freigestellten Verkehr abfangen können. Die Weiterbildungspflicht nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz sorgt zusätzlich noch dazu, dass gerade für Kleinbusse Fahrer nur noch sehr schwer zu finden sind.

Aus Sicht des bdo ist es von daher dringend erforderlich, die bisherige Flexibilität im Bereich der Fahrerlaubnisklassen zu erhalten und hierzu insbesondere die Sitzplatzbeschränkung bei der Fahrerlaubnisklasse B aufzuheben.