SN89 bdo Stellungnahme - Eckpunkte des Mobilitätsdatengesetzes

Zur Stakeholder Konsultation über die Eckpunkte des Mobilitätsdatengesetzes

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) ist der Spitzenverband der deutschen Busbranche und vertritt die Interessen von über 3.000 privaten und mittelständischen Unternehmen aus dem Bereich Personennahverkehr, Bustouristik und Fernlinienverkehr gegenüber Politik und Öffentlichkeit.

Der bdo begrüßt die Einführung eines Mobilitätsdatengesetzes, da es nicht nur die Rechtssicherheit gewährleistet, sondern auch eine Bündelung der bereits bestehenden Rechtsgrundlagen ermöglicht. Zum Eckpunktepapier des Mobilitätsdatengesetzes des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr nimmt der bdo Stellung wie folgt:

I. Die Bereitstellung von Mobilitätsdaten als offene Daten Das Eckpunktepapier schlägt vor, dass die Mobilitätsdaten offen, ohne Registrierung zugänglich und prinzipiell kostenlos über den nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden sollen. Daher sieht das Eckpunktepapier die Gemeinfreigabe in Form einer „CC0-Lizenz“ für die bereitgestellten Daten vor. Für den bdo ist die uneingeschränkte Nutzung der Mobilitätsdaten ohne Registrierung, insbesondere das Vervielfältigen, die Abänderung sowie das Verbreiten der Daten für kommerzielle Zwecke, aus Wett-bewerbsgründen bedenklich. Unternehmen könnten dank der geplanten Freigabe von Daten, „auf Knopfdruck“ an sensible Informationen gelangen. Vom Grundsatz her ist natürlich klar, dass Fahrplan-daten öffentlich zugänglich sein müssen und auch die Lage der Haltestellen kein Geheimnis ist. Aber während heute Wettbewerber aufwändig recherchieren müssen, um etwa eigenwirtschaftliche Verkeh-re „anzugreifen“ und eigene Angebote zu entwickeln, wäre dies durch die geplante Bereitstellung von Mobilitätsdaten als offene Daten jederzeit vom Schreibtisch aus möglich. Wettbewerber könnten ein-fach auf das in langen Jahren erworbene unternehmerische Knowhow zugreifen und Konkurrenzan-gebote entwickeln. Die Gesamtheit von Fahrplandaten, exakter Lage der Haltestellen sowie der unge-fähren Auslastung der Fahrzeuge sind insbesondere bei eigenwirtschaftlichen Verkehren unternehme-rische Betriebsgeheimnisse, die künftig für jedermann offen zugänglich sein sollen.

Der bdo spricht sich deshalb für die Schaffung von Regelungen aus, die eine faire und den Schutz wettbewerbssensibler Daten berücksichtigende Nutzung der Mobilitätsdaten gewährleisten. Eine Ver-pflichtung zur Datenabgabe oder gar zur Datenerhebung ohne finanzielle Kompensation wäre ange-sichts der Rahmenbedingungen mit sinkenden Einnahmen und steigenden Kosten im ÖPNV wirtschaft-lich weder für die Verkehrsunternehmen noch für die Aufgabenträger tragbar. Die Datenbereitstellung ohne Registrierung lehnen wir ohne klaren Ausschluss jeglicher rechtlichen Verantwortung über eine Datenqualität ab.

II. Das Vorziehen der Bereitstellungspflichten Das Mobilitätsdatengesetz sieht das zeitliche Vorziehen von einzelnen Datenbereitstellungspflichten vor, um den Dateninhabern eine einheitliche und rechtssichere Frist für die Bereitstellung ihrer Daten einzuräumen. Eine einheitliche Frist zur Umsetzung ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings geht aus dem Eckpunktepapier nicht klar hervor, bis zu welchem Zeitpunkt einzelne Datenbereitstellungspflich-ten vorgezogen werden. Das birgt Rechtsunsicherheit und erschwert die Planbarkeit der Umsetzung durch die Busbetriebe. Entsprechend sorgfältig muss bei der Anpassung der Fristen gearbeitet wer-den. Einerseits dürfen die Unternehmen nicht überfordert werden. Andererseits muss klar sein, dass es keine Änderungen der EU-Vorgaben mehr gibt. Andernfalls drohen Doppelarbeiten.

III. Bereitstellung von Auslastungsdaten Die Bereitstellung von Auslastungsdaten für den Personenverkehr ist verpflichtend vorgeschrieben. Dies stellt eine Ergänzung zu den bereits vorhandenen PBefG Regelungen dar. Der bdo spricht sich gegen die Bereitstellung von detaillierten Auslastungsdaten aus, da diese wettbewerbsrelevanten Da-ten beinhalten und als vertrauliche Informationen einzustufen sind. Deren Veröffentlichung hätte das Potenzial in den Wettbewerb einzugreifen. Der bdo begrüßt, dass es weiterhin keine Pflicht zur Freiga-be/Weitergabe der Auslastungsdaten gibt.

IV. „Datenaufsicht“: Sanktionierung bei Nicht-Bereitstellung Die geplante Sanktionierung, ohne eine Kostenübernahme der durch die Datenerhebung und –pflege entstehenden Aufwendungen, wird von uns abgelehnt.

V. Datenformate In Bezug auf die Datenformate spricht sich der bdo ausdrücklich für die Übernahme eines einheitlichen Datenformates aus. Dabei wird die Nutzung des international weit verbreiteten und branchenüblichen Datenformates GTFS-RT empfohlen, welches als ein gleichberechtigter Standard für alle Verkehrsar-ten anerkannt ist. Das GTFS-RT Format fördert Dank seiner einfachen Einsetzbarkeit den grenzüber-schreitenden und europaweiten Linienverkehr, des bis dato oft an Landesgrenzen scheitert. Die Ver-wendung eines einheitlichen Datenformates wird ausdrücklich vom bdo begrüßt, da hierbei ein einheit-liches und europaweites Datenformat geschaffen wird, welches dem Personenverkehr zugutekommt.