bdo-Stellungnahme Novelle des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes
Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) ist der Spitzenverband der deutschen Busbranche und vertritt die Interessen von über 3.000 privaten und mittelständischen Unternehmen aus dem Bereich Personennahverkehr, Bustouristik und Fernlinienverkehr gegenüber Politik und Öffentlichkeit.
23.01.2026
Stellungnahme des bdo zum Regierungsentwurf zur Novelle des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes
I. Ausgangslage und Grundverständnis
Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) begrüßt grundsätzlich das Ziel der Novelle des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes (IVSG), einen einheitlichen nationalen Rechtsrahmen zur Umsetzung der einschlägigen europäischen ITS-Rechtsakte zu schaffen und Rechtssicherheit für die Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten herzustellen. Die im bdo organisierten privaten und mittelständischen Busunternehmen leisten bereits heute einen erheblichen Beitrag zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten. Insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr werden umfangreiche statische und dynamische Daten über etablierte Landessysteme sowie über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) zur Verfügung gestellt. Die Branche unterstützt ausdrücklich das Ziel, multimodale Reiseinformationen zu verbessern und digitale Mobilitätsdienste zu ermöglichen.
Gleichzeitig ist es aus Sicht des bdo zwingend erforderlich, dass die Novelle des IVSG keine zusätzlichen bürokratischen Lasten, keine neuen Datenerhebungs- oder Digitalisierungspflichten und keine Gefährdung wettbewerblich sensibler Unternehmensdaten mit sich bringt. Diese Leitplanken müssen im Gesetz klar und unmissverständlich verankert werden.
II. Eigenerklärungen der Verkehrsunternehmen – vollständiger Verzicht
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Verkehrsunternehmen als Dateninhaber unter bestimmten Voraussetzungen Eigenerklärungen gegenüber der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) abgeben sollen. Zwar ist positiv hervorzuheben, dass der Entwurf von einer pauschalen Verpflichtung zur Abgabe von Eigenerklärungen Abstand nimmt. Die verbleibende Möglichkeit, Eigenerklärungen „auf Verlangen“ einzufordern, geht jedoch aus Sicht des bdo weiterhin zu weit. Die Verkehrsunternehmen kommen ihren unionsrechtlichen Datenbereitstellungspflichten bereits heute nach. Die Einhaltung dieser Pflichten ist über die im NAP bereitgestellten Daten faktisch überprüfbar. Eine zusätzliche Eigenerklärung erzeugt keinen Mehrwert, sondern führt zu vermeidbarer Bürokratie und Rechtsunsicherheit.
Hinzu kommt, dass die einschlägigen EU-Rechtsakte – insbesondere die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 (MMTIS) – keine verpflichtende Eigenerklärung der Dateninhaber vorsehen. Vor diesem Hintergrund spricht sich der bdo für einen vollständigen Verzicht auf Eigenerklärungen im IVSG aus.
III. Klare Abgrenzung: Datenbereitstellung ja – Datenerhebung nein
Von zentraler Bedeutung ist aus Sicht des bdo eine eindeutige Klarstellung im Gesetz, dass sich die Pflichten der Verkehrsunternehmen ausschließlich auf die Bereitstellung bereits vorhandener Daten beziehen. Die Novelle darf weder unmittelbar noch mittelbar neue Verpflichtungen zur Datenerhebung, zur Einführung zusätzlicher Sensorik oder zur nachträglichen Digitalisierung analog vorliegender Informationen begründen. Dies gilt insbesondere für dynamische Daten wie Auslastungs- oder Belegungsinformationen. Viele dieser Daten liegen bei den Unternehmen nicht vor und könnten nur mit erheblichen Investitionen generiert werden.
Der Verzicht auf neue Datenerhebungspflichten muss explizit im IVSG klargestellt werden. Der bdo fordert daher eine explizite gesetzliche Regelung, wonach:
- keine zusätzlichen Datenerhebungs- oder Digitalisierungspflichten entstehen,
- Aktualisierungsanforderungen nur für tatsächlich erhobene und digital vorliegende Daten gelten,
- das Außerkrafttreten der bisherigen Mobilitätsdatenverordnung nicht zu einer faktischen Ausweitung der Pflichten führt.
IV. Schutz wettbewerbsrelevanter und sensibler Unternehmensdaten
Ein weiterer zentraler Punkt ist der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Mobilitätsdaten sind in vielen Fällen das Ergebnis erheblicher Investitionen in IT-Systeme, Fahrzeuge und Betriebsorganisation. Insbesondere Echtzeit-, Verfügbarkeits- oder Auslastungsdaten können einen erheblichen wirtschaftlichen Wert besitzen und Rückschlüsse auf betriebliche Abläufe, Angebotsstrategien oder Marktpositionen zulassen.
Der bdo lehnt daher Regelungen ab, die zu einer unkontrollierten oder unentgeltlichen Weitergabe wettbewerblich sensibler Daten führen. Die bestehenden europäischen Rechtsakte eröffnen ausdrücklich die Möglichkeit, Daten auf Grundlage von Lizenzvereinbarungen bereitzustellen und dabei angemessene, faire und diskriminierungsfreie Bedingungen festzulegen. Diese Möglichkeit muss auch im IVSG erhalten bleiben.
Zudem muss gesetzlich klargestellt werden, dass Dateninhaber die Bereitstellung von Informationen verweigern dürfen, soweit diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten oder zu Wettbewerbsnachteilen führen würden. Dies entspricht auch den Grundsätzen der bdo-Positionen zum Mobilitätsdatengesetz, die eine datensparsame, verhältnismäßige und wettbewerbsneutrale Ausgestaltung der Datenbereitstellung fordern.
V. Fazit
Der bdo unterstützt die Zielsetzung der IVSG-Novelle, einen verlässlichen und kohärenten Rechtsrahmen für intelligente Verkehrssysteme zu schaffen. Voraussetzung für die Akzeptanz in der Praxis ist jedoch, dass:
- vollständig auf Eigenerklärungen der Verkehrsunternehmen verzichtet wird,
- eindeutig klargestellt wird, dass keine neuen Datenerhebungs- oder Digitalisierungspflichten entstehen,
- wettbewerbsrelevante Daten wirksam geschützt und Lizenzmodelle ausdrücklich zugelassen werden.
Nur unter diesen Bedingungen kann das IVSG zu mehr Rechtssicherheit beitragen, ohne den Bürokratieaufwand zu erhöhen oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verkehrsunternehmen zu beeinträchtigen.