Teilen auf

Bundesratsinitiative zum Busfahrpersonalmangel aus Berlin

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) ist der Spitzenverband der deutschen Busbranche und vertritt die Interessen von über 3.000 privaten und mittelständischen Unternehmen aus dem Bereich Personennahverkehr, Bustouristik und Fernlinienverkehr gegenüber Politik und Öffentlichkeit.

10.02.2025

Derzeit fehlen rund 25.000 Busfahrerinnen und Busfahrer, 20.000 davon allein im ÖPNV. Hauptursache ist der bürokratische Berufszugang mit weit über das EU-Recht hinausgehenden Vorgaben, vielen Pflichtstunden und sich überschneidenden Lerninhalten. Dadurch sind Dauer und Kosten (12.000 – 14.500 EUR) der Busfahrausbildung in Deutschland weit über dem EU-Niveau. Dieselbe Ausbildung muss deutlich effizienter und unkomplizierter durchgeführt werden, um mehr Busfahrpersonal ausbilden zu können. Die wirksamste Maßnahme wäre, die derzeit kaum genutzte Variante „Grundqualifikation“ der Berufskraftfahrerqualifikation zum Standard-Ausbildungsweg zu reformieren. Diese bietet die Vorteile, dass das EU-Recht keine Pflichtstunden, dafür eine mit 240 Min. statt 90 Min. größere Theorieprüfung sowie eine zusätzliche Praxisprüfung, vorschreibt und die Kosten mit ca. 1.300 EUR geringer sind. Das Problem ist, dass für die Grundqualifikation – anders als im EU-Ausland – in Deutschland nahezu kein Schulungsangebot besteht. Für die Schulungseinrichtungen ist es wirtschaftlich viel attraktiver, nur für die Variante „beschleunigte Berufskraftfahrerqualifikation“ Schulungen anzubieten, weil das EU-Recht für diese 140 Pflichtstunden vorgibt. Diese Variante ist aber deutlich langwieriger und mit 3.150 EUR erheblich teurer. Die Zahlen der DIHK verdeutlichen die Problematik: Im Jahr 2023 haben nur 45 Ersterwerber die Grundqualifikation erworben, die beschleunigte Grundqualifikation 6.745 Ersterwerber.

Die Berufskraftfahrer-Grundqualifikation muss als neuer Standard-Ausbildungsweg etabliert werden. Dazu sind das EU-Recht zur Berufskraftfahrerqualifikation 1:1 in Deutschland umzusetzen und die nationalen Zusatzhürden abzubauen. Zeitgleich müssen alle bereits begonnenen Reformprojekte für die Busfahrausbildung (siehe unten) zeitnah final umgesetzt werden.

Reform der Berufskraftfahrer-Grundqualifikation

Schritt 1: Der Deutsche Sonderweg bei der Grundqualifikation ist zu beenden und die EU-Anforderungen sind 1:1 umzusetzen. Das bietet den Vorteil, dass angehende Busfahrerinnen und Busfahrer nicht 140 Pflichtstunden absitzen müssen, sondern direkt die Prüfung ablegen können, wenn sie fachlich so weit sind. Bisher funktioniert das nicht, da die Prüfungen der Grundqualifikation deutlich komplexer und fordernder sind als bei der beschleunigten Berufskraftfahrerqualifikation. Deutschland hat hier bei der Umsetzung der EU-Vorgaben hohe Hürden aufgebaut, um den Ausbildungsberuf zu schützen. Jedoch haben sich die Zeiten geändert. Während damals ein großer Pool von Fahrerinnen und Fahrern zur Verfügung stand, herrscht heute in nahezu allen Branchen ein gravierender Fachkräftemangel. Mit den bestehenden Ausbildungsvorgaben kann das Busgewerbe nicht mit anderen Branchen um neue Arbeitskräfte konkurrieren. Eine Reform ist unerlässlich, schließlich gibt es keine sachliche Begründung, warum die Grundqualifikation schwieriger ist als die beschleunigte Berufskraftfahrerqualifikation.

·        Abbau der nationalen Zusatzhürden bei den Prüfungen.

Die deutschen Vorgaben für die praktische und theoretische Prüfung der Berufskraftfahrer-Grundqualifikation gehen weit über das EU-Recht hinaus. Die EU-Vorgaben müssen 1:1 umgesetzt werden:

o   Praktische Prüfung Grundqualifikation:
§  Die Praxisprüfung besteht nach EU-Recht aus einer Fahrprüfung und einem praktischen Prüfungsteil, optional kann eine dritte Teilprüfung erfolgen. In Deutschland sind alle drei Prüfungsteile Pflicht.
§  Wird die optionale dritte Teilprüfung durchgeführt, kann nach EU-Recht die Fahrprüfung um 30 Min. verkürzt werden. Deutschland hat diese Option nicht umgesetzt.
§  Die Fahrprüfung dauert nach EU-Recht 90 Min., in Deutschland 120 Min.
§  Insgesamt dauert die Praxisprüfung statt 120 Min. (EU-Recht) in Deutschland 210 Min.
è  Reform von § 2 Abs 6 i.V.m. der Anlage 2 Nr. 2 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV).

o   Theoretische Prüfung Grundqualifikation:
§  Die Theorieprüfung besteht nach EU-Recht aus zwei Teilen: Einer Erörterung von Praxissituationen sowie Multiple Choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort oder einer Kombination beider Fragesysteme. In Deutschland werden alle drei Arten abgefragt.
§  Bei der beschleunigten Berufskraftfahrerqualifikation gibt es bereits reine und künftig fremdsprachige Multiple Choice Tests. Entsprechend muss auch die Grundqualifikation im wesentlichen Teil auf Multiple Choice und Fremdsprachen angepasst werden.
§  Die Theorieprüfung muss auf zwei Teile mit einer Erörterung von Praxissituationen und Multiple Choice-Fragen umgestellt werden. So wäre die Prüfung unkomplizierter, digital durchführbar und für fremdsprachige Prüfungen geeignet.
è  Reform von Anlage 2 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) erforderlich.

Schritt 2 – langfristiges Projekt: Es ist sinnvoll, dass die Lerninhalte Grundqualifikation Teil der Bus-Fahrschulausbildung werden. Da in der Praxis sowieso der Busführerschein und die Grundqualifikation benötigt werden, könnten beide Qualifikationen in einer gemeinsamen Ausbildung „2 in 1“ erworben werden. Dadurch würde erstens das fehlende Schulungsangebot für die Grundqualifikation geschaffen. Zweitens könnten durch eine gemeinsame Schulung die bestehenden Überschneidungen der Lerninhalte vermieden werden und drittens wären mit je einer gemeinsamen Theorie- und Praxisprüfung nur noch zwei statt vier Prüftermine erforderlich. Dieselbe Ausbildung wäre so erheblich effizienter.

·        Streichung der inhaltlichen Überschneidungen / Doppelungen zwischen Führerscheinausbildung und Berufskraftfahrerqualifikation.

Die Lerninhalte von Busführerschein und Berufskraftfahrergrundqualifikation überschneiden sich in wesentlichen Punkten. Die Streichung der Doppelungen spart ohne Abstriche Zeit und Kosten.

è  Reform der Anlagen 1 und 2.5 Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) und Anlage 1 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) erforderlich.

·        Ergänzung der Lerninhalte der Führerscheinausbildung um die Lerninhalte der Berufskraftfahrer-Grundqualifikation zur Schaffung eines Schulungsangebots.

Für die Variante der Berufskraftfahrer-Grundqualifikation besteht (nahezu) kein Schulungsangebot, weil die beschleunigte Berufskraftfahrerqualifikation mit 140 Pflichtstunden für die Schulungseinrichtungen wirtschaftlich attraktiver ist. Da ohnehin beide Ausbildungen absolviert werden, kann eine gemeinsame Schulung die Angebotslücke schließen. Zudem können durch Aufbauendes Lernen und der Vermeidung doppelter Lerninhalte Synergien genutzt werden.

è  Reform von § 4 Abs. 1a, 2 und 4 i.V.m. der Anlage 2.5 und § 5 Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO), § 2 Abs. 1 und 4 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und § 1 und 2 i.V.m. den Anlagen 1 und 2 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) erforderlich.

·        Umstellung auf gemeinsame Theorie- und Praxisprüfungen für den Busführerschein und die Grundqualifikation anstelle von vier Einzelprüfungen.

Derzeit müssen für den Busführerschein und die Berufskraftfahrer-Grundqualifikation zwei Theorie- und zwei Praxisprüfungen absolviert werden. Zudem müssen Prüflinge eigenständig einen Bus für die Praxisprüfung der Berufskraftfahrerqualifikation organisieren. Durch gemeinsame Prüftermine entfallen organisatorische, finanzielle und zeitliche Aufwände.

è  Reform von § 16 und 17 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), § 2 Abs. 1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und § 1 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 2 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) erforderlich.

Zeitnah umsetzen: Während der aktuell noch laufenden Legislaturperiode wurden zahlreiche Initiativen begonnen, aber nicht abgeschlossen. Um dem Fahrerpersonalmangel entschieden entgegenzutreten, müssen die folgenden Gesetzesvorhaben endlich zeitnah abgeschlossen werden:

Busführerschein:
·        Zügige Streichung der Pflichtstunden der Führerschein-Grundausbildung.

Wie beim Lkw sollen nach Plänen des BMDV auch beim Busführerschein keine Pflichtstunden vorgeschrieben werden. Das individuelle Können und Bestehen der Prüfung sollen die Ausbildungsdauer bestimmen. Talentierte können dieselbe Ausbildung so schneller absolvieren.

è  Zügige Durchführung der durch das BMDV angekündigten Reform der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (§ 5 Abs. 4 i.V.m. der Anlage 5 FahrschAusbO).

·        Reduzierung der besonderen Ausbildungsfahrten bei den Klassen D, D1 auf das Niveau der besonderen Ausbildungsfahrten bei den Klassen C, C1.

Während beim Lkw 10 Sonderfahrten vorgeschrieben werden, sind es beim Busführerschein 25 bis 44. Dies ist unverhältnismäßig, zumal es sich um ähnliche Fahrzeuge und Berufsbilder handelt.

è  Reform von § 5 Abs. 4 i.V.m. der Anlage 5 und § Abs. 3 i. V. m. der Anlage 4 Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO).

·        Anpassung der Theorie-Pflichtlektionen für den klassenspezifischen Zusatzstoff der Führerscheinklasse D.

Für den Busführerschein D (36 Lektionen) werden 80% mehr Theorieunterricht vorgeschrieben als beim Lkw Klasse C (20 Lektionen), ebenso bei den Klassen D1 (20 Lektionen) und C1 (12 Lektionen). Hier ist Gleichlauf zwischen der Lkw- und Bus-Führerscheinausbildung herzustellen. Diese Abweichung gleichartiger Fahrzeugklassen und Berufe ist unverhältnismäßig.

è  Reform von § 4 Abs. 2 und 4 i.V.m. den Anlagen 2.5 und 2.8 Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) erforderlich.

EU-Führerscheinrichtlinie:
·        Initiative Deutschlands für die Übernahme und Annahme der Beschlüsse des EU-Parlaments zur neuen EU-Führerscheinrichtlinie durch den EU-Rat.

Das EU-Parlament hat wesentliche Verbesserungen für den Busführerschein beschlossen. Insbesondere die Senkung des Mindestalters und eine leichtere Anerkennung von Drittstaat-Führerscheinen verbessern die Nachwuchsgewinnung. Die EP-Beschlüsse sind noch nicht Bestandteil der Ratsvorlage und müssen für die finale Trilog-Abstimmung aufgenommen und durch den EU-Rat angenommen werden.

è  Zustimmung des EU-Rats zu den EP-Beschlüssen zur EU-Führerscheinrichtline erforderlich.

Weitere Maßnahmen:
·        Zügiger Erlass des vorliegenden Gesetzesentwurfs zur Einführung des E-Learnings bei der Berufskraftfahrerqualifikation.

Der vorliegende Gesetzesentwurf steht im parlamentarischen Verfahren still.

è  Verabschiedung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 20/12658) erforderlich.

·        Zügige Umsetzung der EU-Verordnung zur Anerkennung der Berufskraftfahrerqualifikation geflüchteter Ukrainer sowie der Einführung fremdsprachiger Prüfungen für die Berufskraftfahrerqualifikation.

Seit Juli 2022 ist die EU-Verordnung in Kraft, welche die Berufskraftfahrerqualifikation ukrainischer Geflüchteter anerkennt. Bis heute ist Sie in Deutschland nicht umgesetzt. Ukrainische Bus- und Lkw-Fahrende können daher nicht in Deutschland arbeiten oder müssen die Ausbildung neu absolvieren. Die Berufskraftfahrerqualifikation kann nur in deutscher Sprache absolviert werden. Fremdsprachige Prüfungen würden die Fachkräfteeinwanderung generell erleichtern.

è  Verabschiedung der Verordnung über Ausnahmen für Inhaber ukrainischer Fahrerqualifizierungsnachweise sowie zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 253/24) erforderlich.

·        Streichung des Erfordernisses einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) für das Busfahrpersonal bei Beförderungen in Mietwagen.

Das Busfahrpersonal verfügt über eine Busführerschein und Berufskraftfahrerqualifikation und ist zur Beförderung großer Personengruppen in Bussen berechtigt. Nur für die Beförderung in Mietwagen – bei Zubringerfahrten zu Busreisen alltäglich – ist neu eine FzF erforderlich.

è  In § 48 Abs. 2 Nr. 4 FeV ist das Wort „Mietwagen“ zu streichen.

Teilen auf